Geschenkideen vom Doktortitel bis Adelstitel

Doktortitel kaufen:
Was Sie bei Ehrendoktortitel beachten sollten

Präambel

Lesen Sie, was Sie zu beachten haben, wenn Sie US-amerikanische Doktortitel in Deutschland tragen wollen. Gleichheit vor dem Gesetz steht zwar in der deutschen Verfassung, doch das interessiert die Behörden in Deutschland nicht. US amerikanische Ehrendoktortitel von US amerikanischen Kirchen werden diskriminiert, obgleich es mit den Ehrendoktortiteln Dr. h.c. (honoris causa, ehrenhalber) deutscher Universitäten in Deutschland gleichwertig sind und keine akademischen Grade darstellen. Diese kleine Abhandlung dient lediglich der Information rechtlicher Bedingungen in Deutschland. Rechtliche Beratung erhalten Sie bei ihrem Rechtanwalt.

Kirchliche Doktortitel (Ehrendoktortitel)

Jede in den USA registrierte und anerkannte Kirche hat das recht, kirchliche Ehrengrade zu vergeben. Oft geschieht das gegen Spenden an die jeweilige Kirche. Die Kirche würdigt mit dem Doktortitel das Lebenswerk eines Menschen oder für Lebenserfahrung. Die Fachbereiche sind vielfältig von Motivation bis Parapsychologie, von Astrologie bis Ufos oder Religion. In den USA ist die Theologie auch kein akademischer Grad. In den USA gibt es echte Gleichberechtigung, d.h. was für eine Kirche gilt, gilt auch für jede andere Kirche ebenfalls. Viele Ehrengrade sind auch akkreditiert.

Bei den von den US Kirchen verliehenen ausländischen kirchlichen Doktortiteln (auch Ehrendoktortitel, Dr. h.c. honoris causa, Ehrendoktorwürde oder Professortitel) handelt es sich nicht um akademische Grade, sondern um kirchliche, gecharterte Titel in religiösen Fachgebieten. Auch Professortitel sind keine akademische Grade. Die verliehenen Titel werden mit einer Urkunde offiziell bestätigt. Eine Nostrifizierung der Titel (Eintragung in den Personalausweis) ist nicht notwendig und rechtlich in Deutschland nicht möglich.

Die Verantwortung für das gesetzeskonforme Tragen der Doktortitel trägt ausschließlich der Erwerber. Da Bildung in Deutschland Sache des Bundeslandes ist, befragen Sie ihr zuständiges Ministerium für Wissenschaft und Bildung in Ihrem Bundesland bezüglich des Tragens des Titels. Eine Verfassungsbeschwerde der Prixton Church beim deutschen Bundesverfassungsgericht wurde leider abgelehnt, was die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Ehrendoktortitel deutscher Universitäten oder gar akademischen Graden betrifft.

Derzeit raten wir davon ab, unsere kirchliche Doktor- und Professortitel (auch Bachelor und Master) in Deutschland, Schweiz und Austria zu tragen!

Grundsätze für die Reglung der Führung ausländischer Hochschulgrade
Im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen

Nachfolgend finden Sie den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000.

1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung im Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.

2. Ein ausländischer Ehrengrad der nach einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderer Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.

3. Die Reglungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von Ziffer 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Reglungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.

5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Hochschulgesetze der Bundesländer

Weitere Informationen finden Sie im jeweiligen Hochschulgesetz (HochSchG) Ihres Bundeslandes. Hier ein Beispiel:

"§ 31 — Akademische Grade, hochschulbezogene Titel und Bezeichnungen

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad darf in (Bundesland) geführt werden.

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 besitzt.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen."

Eine Liste der Hochschulgesetze finden Sie im Internet unter der URL:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=226

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Rechtslage im Ausland

Wenn Ihnen rechtliche Informationen zum Tragen der Doktortitel in Österreich, der Schweiz oder anderen Ländern vorliegen, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis.



Präambel

Lesen Sie, was der Unterschied ist zwischen einem Ehrendoktor (auch Ehrendoktorwürde, Ehrendoktortitel, Dr.h.c. und Honoris Causa oder Honorary Degree), wie er etwa von US Kirchen verliehen werden und einem akademischen Grad (Doktortitel). Ausführliche Rechtliche Beratung erhalten Sie bei ihrem Rechtanwalt.

Die Ehrendoktorwürde ist eine ehrenhalber verliehene Auszeichnung einer Universität, Fakultät oder US Kirche, die für besondere akademische oder wissenschaftliche Verdienste auch an nichtakademische Personen verliehen werden kann. Eine mit der Ehrendoktorwürde promovierte Person wird als Ehrendoktor bezeichnet (lateinisch Doctor honoris causa "Doktor ehrenhalber" abgekürzt Dr. h. c. oder Dr. E. h., in der Theologie auch D.).

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Die Bezeichnung honoris causa (h. c.) ist lateinisch und bedeutet "ehrenhalber" (ursprünglich "Ehren halber" oder "der Ehre wegen"). Die Eintragung der Ehrendoktorwürde in einen deutschen Pass erfolgt in der Regel als "DR. HC." oder "DR. EH." und somit in Abgrenzung zu Doktorgraden, die als "DR." ohne weiteren Zusatz eingetragen werden. Die Ehrendoktorwürde, aber auch klerikale Titel sind keine akademischen Grade und dürfen weder als solche noch mit ihnen verwechselbar dargestellt werden. Eine dahingehende Täuschungsabsicht (Vortäuschen des Innehabens eines akademischen Grades) ist in Deutschland nach § 132a StGB strafbar. Hat eine Person drei oder mehr Würdigungen erhalten, so ist die Abkürzung Dr. h. c. mult. üblich (in Österreich DDr. h. c.), was für honoris causa multiplex steht, also die mehrfache Ehrendoktorwürde. Bei (nur) zwei Ehrendoktorwürden wird manchmal die Abkürzung Dres. h. c., also doctores honorum causa, verwendet, was jedoch nach den Regeln der lateinischen Grammatik und auch der Logik unrichtig ist, da doctores immer eine Mehrzahl von Personen (Dres. Schmitz und Meier) und nie eine Mehrzahl von Titeln bezeichnet.

Verleihung

Die Ehrendoktorwürde soll in erster Linie aufgrund hervorragender Verdienste auf wissenschaftlichem oder kirchlichem (bei US Kirchen) Gebiet verliehen werden. Die Ehrung wird häufig anlässlich allgemeiner oder unmittelbarer Verdienste um die Hochschule oder die Fakultät verliehen, auch wenn dies in der Regel keine formale Voraussetzung ist. Ein typischer Fall ist die Auszeichnung eines herausragenden Wissenschaftlers, der sich als Gründungsdekan in besonderer Weise für die Fakultät verdient gemacht hat (etwa Manfred Broy oder Thomas Hillenkamp). Häufig erfolgt die Verleihung der Ehrendoktorwürde auch aus politischen, finanziellen oder anderen Gründen, bei denen die Exzellenz der wissenschaftlichen Leistungen des Geehrten nicht immer erkennbar ist. Im internationalen Vergleich handhaben deutsche Hochschulen die Verleihung zurückhaltend.

Die Ehrendoktorwürde ist eine Ehrung für Verdienste und kein akademischer Grad eines Doktors, der nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium und Promotion durch Urkunde verliehen wird. Zur Verleihung der Ehrendoktorwürde ist keine Prüfung vorgesehen. Die Vorgehensweise und die genauen Bedingungen für die Verleihung regeln die Promotionsordnungen der Universitätsfakultäten. In der Regel hält der Geehrte anlässlich der Verleihung einen Vortrag.

Die Universität Leipzig hat den Titel Dr. h. c. zum ersten Mal 1805 verliehen (1946 erstmals an eine Frau: Katharina Kippenberg). Josepha von Siebold war deutschlandweit die erste Frau, die 1815 den Titel verliehen bekam (von der Universität Gießen im Fach "Entbindungskunst"). Für die Technischen Hochschulen in Preußen wurde das Ehrenpromotionsrecht — wie auch das Promotionsrecht an sich — erst im Oktober 1899 durch Erlass von Kaiser Wilhelm II. eingeführt.

Nach einer Recherche des Magazins Der Spiegel im Jahr 2012 können Ehrendoktortitel insbesondere bei wenig renommierten Hochschulen im Ausland durch finanzielle Leistungen und Spenden erworben, also "erkauft", werden. Es gebe dazu zahlreiche Anbieter im Internet, die bei diesem Promotionsbetrug behilflich wären. Allerdings gibt es sehr viele schwarze Schafe.

Vereinigtes Königreich

Der Doctor of Humane Letters (lateinisch Litterarum humanarum doctor; D.H.L.; oder L.H.D.) wird ehrenhalber verliehen, im kirchlichen und theologischen Bereich als kirchliche Ehrendoktorwürde der Doctor Divinitatis oder Doctor of Divinity (DDiv).

Rekorde

Die meisten Ehrendoktorwürden, nämlich 150, erhielt der US-amerikanische katholische Theologe Theodore Hesburgh (1917-2015), weshalb ihn das Guinness-Buch der Rekorde als Titelhalter in dieser Beziehung führt. Über 120 Ehrendoktorate wurden bis heute Daisaku Ikeda (* 1928), dem Präsidenten der Soka Gakkai International, verliehen. Nelson Mandela (1918-2013) erhielt über 50 Ehrendoktorate. 47 Ehrendoktorate erhielt der US-Amerikaner Richard Buckminster Fuller (1895-1983). Recep Tayyip Erdogan (* 1954) zählt 44 Ehrendoktorate, Tenzin Gyatso (* 1935), dem XIV. Dalai Lama, wurden 43 Ehrendoktortitel verliehen, zumeist von US-amerikanischen Hochschulen. Claus Roxin (* 1931), ein deutscher Rechtswissenschaftler, hat derzeit 27 Ehrendoktorwürden. Elisabeth Kübler-Ross (1926-2004), schweizerisch-US-amerikanische Psychiaterin und Sterbeforscherin, wurden 20 Ehrendoktortitel zuteil.

Akademische Grade

Akademische Grade bzw. Hochschulgrade sind Abschlussbezeichnungen, die von dazu berechtigten Hochschulen aufgrund eines erfolgreich mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben und durch eine Urkunde dokumentiert werden (Graduierung).

Bologna-Prozess in Europa

In der Europäischen Union (EU) wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen (Hierarchiestufen) angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europäischen Ländern mit traditionellen Zwei-Zyklus-Systemen (z. B. Diplom und Doktor) ist daher eine Umstellung im Gang. Viele Studiengänge haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umgestellt werden.

Deutschland

Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad bzw. Studienabschluss benannt (z. B. "Magisterstudiengang"), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

Arten akademischer Grade

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen sowie die Möglichkeit einräumen, "auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die [...] [vorstehenden] Grade [zu] verleihen." Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: "Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden." So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, "die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen". Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der "alte" Magister als Äquivalente zum "neuen" Master bzw. Magister angesehen werden.

Rechtliche Abgrenzungen

Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:

Die Abschlüsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dürfen. Dies gilt sowohl für die Diplom-(BA)- als auch für die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien. Die von (staatlich anerkannten) Berufsakademien verliehenen Abschlussbezeichnungen akkreditierter Ausbildungsgänge sind mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Bachelorgraden hochschulrechtlich gleichgestellt. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-württembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen Abschlüsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum "Diplom (DH)" ist möglich.

Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-Studiengängen absolviert wird, ist eine Prüfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Examen kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen Hochschulen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal müssen hierfür zusätzliche Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Zugangsvoraussetzung für das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.

Professor

Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten Bundesländern als akademische Würde (d. h. auch ohne den Zusatz em. für Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergeführt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Berufung und Ernennung zum planmäßigen Professor oder die außerplanmäßige Verleihung des Titels "Professor" erfolgen.

Neben diesen "Professoren" gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung "Direktor und Professor" für Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen für diese "Direktoren und Professoren" nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang. Die Bezeichnung "Professor" darf nach Ausscheiden aus der Funktion nicht ohne explizite Erlaubnis weitergeführt werden.

Sogenannte "Studentische Grade" sind traditionelle, aber nicht offizielle Bezeichnungen, wie "stud." oder "cand.".

Abgrenzung zu Titeln

Der Titel Professor (Prof.) wird häufig als höchster akademischer Grad bezeichnet bzw. verstanden, allerdings handelt sich hier um eine Amts- oder Berufsbezeichnung, nicht um eine Abschlussbezeichnung im Sinne eines akademischen Grades.

Landesrechtlich wird geregelt, ob es einen solchen Titel formaljuristisch gibt und wer den (akademischen) Titel "Professor" tragen darf (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 SächsHSFG). Die diversen Professorenbezeichnungen sind jedoch allesamt keine akademischen Grade, sondern Berufs- oder Ehrenbezeichnungen.

Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es für den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: "Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz "außer Dienst (a. D.)" geführt werden."

Ebenso werden akademische Grade wie Doktor allgemeinsprachlich als akademische Titel bezeichnet, was somit zwar sprachlich korrekt, aber rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt (§ 1 Abs. 2). So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Nennungspflicht akademischer Grade

Ein akademischer Grad gilt nicht als Namensbestandteil, daher entsteht auch kein allgemeingültiges Anrecht darauf, mit einem akademischen Grad angesprochen zu werden. Dieser Sachverhalt wird je nach Kontext verschieden angewendet.

Beispiel Beamtenrecht: Es verletzt nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn ein Beamter seinen Vorgesetzten nicht mit dem akademischen Grad anspricht.

Beispiel Geschäftsverkehr: Ein Arbeitnehmer kann die Nutzung seines akademischen Grades nicht fordern, da dieser nicht zum Namen gehört. Möchte der Arbeitgeber dies trotzdem, so hat derjenige das Recht auf die korrekte Nutzung.

Beispiel Personenstandsgesetz: Zuvor bestand keine Nennungspflicht, aber die Möglichkeit, die akademischen Grade der Eltern in die Geburtsurkunde (des Kindes) eintragen zu lassen. Mit Beschluss vom 4. September 2013 stellte der BGH jedoch klar, dass seit Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 akademische Grade nicht mehr im Personenregister einzutragen sind.

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.

Unter "Führung" wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich unter Umständen und in Einzelfällen nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung, wenn z. B. ein klarer Missbrauch nicht ersichtlich ist. Unter bestimmten Umständen und in Einzelfällen, wenn ein Künstler mit einem Pseudonym in der Öffentlichkeit im Rahmen der Ausübung der Kunstfreiheit damit auftritt und eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat, kann der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte) straffrei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch das Führen eines akademischen Grades unter einem Pseudonym eine Strafbarkeit nach § 132a StGB erfüllt, wenn unter anderem beispielsweise eine eindeutige Unterscheidbarkeit fehlt oder eine Verwechslungsgefahr zum realen Namen besteht (z. B. Dr. Müller). So nutzt beispielsweise auch Dr. Alban einen Künstlernamen, als Zahnmediziner ist er allerdings unter seinem Realnamen Dr. Alban Uzoma Nwapa im Besitz des Doktorgrades.

Personen des gleichen Ranges sprechen sich gemäß Etikette nicht mit ihren Titeln an, sondern nur mit Namen. Somit tun dies auch promovierte Personen, die sich untereinander nicht mit Grad, sondern mit dem Nachnamen anreden.

Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur.

Form der Führung

Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen geführt werden. Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade werden verschiedentlich, mal vor, mal hinter dem Namen geführt.

Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, Beispiel: Dr. med. (Univ. Isfahan)) geführt werden, Ausnahmen gibt es unter anderem für Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (zusätzlich Island, Norwegen, Liechtenstein) einschließlich des Vatikans. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

Mitunter begegnet man in Deutschland auch der Form "Dr. des.", was für "Doctor designatus" bzw. "Doctrix designata" steht. Dies bezeichnet eine Person, die ihre Dissertation erfolgreich vorgelegt und alle im Promotionsverfahren vorgeschriebenen Prüfungen absolviert hat, deren Dissertation aber noch nicht veröffentlicht wurde, oder zumindest ihre Doktorurkunde noch nicht erhalten hat. Einige Promotionsordnungen sehen daher die Erlaubnis zum Führen des "Dr. des." bis zur Aushändigung der Doktorurkunde vor, in anderen ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen oder sogar explizit untersagt.

Strafbarkeit bei unbefugter Führung

Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie "Diplom-Webmaster", "Diplom-Sekretärin" oder "Diplom-Heilpraktiker". Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als "Diplom" titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie "Fernstudium", "Diplomprüfung", "auf universitärem Niveau" im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel "Dipl." vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen "Diplom" bzw. "Dipl." implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch "Titelkauf" erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als "Titelmühlen" bezeichnet.

Eintragung in offizielle Dokumente

Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im Berliner "behelfsmäßigen Personalausweis" bestand hingegen darauf kein Anspruch. Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht.

Österreich

Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Österreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europäischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der Einführung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und Master im Universitätsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberührt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) können aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.

Schweiz

An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen.

Da in der Schweiz die Bologna-Reform noch nicht vollständig umgesetzt ist, verleihen die Hochschulen immer noch akademische Titel nach dem alten System. Danach erhalten die Studierenden nach vier bis sechs Jahren Vollzeitstudium das Lizentiat oder das Diplom. Erreichen sie gute Abschlussnoten, können sie eine Doktorarbeit an einer Universität schreiben.

Vereinigte Staaten

Associate Degree — Studiumsberechtigung + 2 Jahre
Bachelor — Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
Master — Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
Engineer's Degree — Besonderer Abschluss im Ingenieurwesen, der nach dem Master erreicht werden kann, Master + 1 bis 2 Jahre
Doctor — Voraussetzung: wissenschaftlicher 4-jähriger Bachelor mit sehr guter Note oder Master
Titel sind zum Beispiel PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).
Berufsdoktorat (hauptsächlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) sowie in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen, keine Promotion erfordernd) — Bachelor + 3 oder + 4 Jahre.

In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt, sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.